Das ergänzende unabhängige Teilhabegesetz


Rechtliche Grundlagen

§ UN BRK – BTHG – SGB IX

Die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK), welche die allgemeinen Menschenrechte für Menschen mit Behinderung konkretisiert, lieferte u.a. wichtige Impulse für die Entwicklung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG).

Das BTHG tritt sukzessive bis 01.01.2023 in Kraft und regelt in den §§32 ff Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch (SGB IX)die Einrichtung der ergänzenden unabhängigen Beratung.

§ 32 SGB IX

(1) Zur Stärkung der Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohter Menschen fördert das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine von Leistungsträgern und Leistungserbringern unabhängige ergänzende Beratung als niedrigschwelliges Angebot, das bereits im Vorfeld der Beantragung konkreter Leistungen zur Verfügung steht. Dieses Angebot besteht neben dem Anspruch auf Beratung durch die Rehabilitationsträger.

(2) Das ergänzende Angebot erstreckt sich auf die Information und Beratung über Rehabilitations- und Teilhabeleistungen nach diesem Buch. Die Rehabilitationsträger informieren im Rahmen der vorhandenen Beratungsstrukturen und ihrer Beratungspflicht über dieses ergänzende Angebot.

(3) Bei der Förderung von Beratungsangeboten ist die von Leistungsträgern und Leistungserbringern unabhängige ergänzende Beratung von Betroffenen für Betroffene besonders zu berücksichtigen.